SCHUTZRECHTSARTEN "Wer
ein Patent bekommen will, muß eine bahnbrechende Erfindung gemacht haben
..."
Dieses Vorurteil hört man
immer wieder - doch ist es falsch. Bei den meisten technischen
Innovationen handelt es
sich um Weiterentwicklungen von scheinbar ausgereiften
Erzeugnissen und
Fertigungsmethoden. Das bedeutet: Nicht nur die großen Ideen sind dem Patentschutz zugänglich,
sondern auch Erfindungen, die "nur" Verbesserungen
bekannter Produkte oder
Verfahren darstellen. Den höchsten unternehmerischen Nutzen
haben oft Patente für
"kleine" Entwicklungsschritte, die einen Wettbewerbsvorsprung bieten.
PATENT
Das bekannteste technische
Schutzrecht ist das Patent. Wichtigstes Motiv für eine
Patentanmeldung ist der Schutz
vor Nachahmung - und damit die Sicherung eines Marktvorteils.
Der entscheidende Vorzug des
Patents: Es ist ein vom Deutschen Patent- und Markenamt
geprüftes Schutzrecht - und
steht daher in hohem Ansehen.
Zum Patent werden
technische Gegenstände, chemische Erzeugnisse oder Herstellungsverfahren
angemeldet.
Voraussetzung für eine
Erteilung: Die Erfindung muß "neu" sein, auf "erfinderischer
Tätigkeit"
beruhen und "gewerblich
verwertbar" sein. Die Anmeldung erfolgt beim Deutschen Patent-
und Markenamt in München, die
Laufzeit eines Patents beträgt maximal 20 Jahre.
EUROPA -Patent
Die Patentanmeldung wird
beim Europäischen Patentamt in München eingereicht und kann
sich auf einige oder alle
(derzeit 38) Vertragsstaaten erstrecken. Das Europäische Patentamt prüft den Anmeldungsgegenstand
auf Patentfähigkeit. Aus dem erteilten Europa-Patent entstehen voneinander
unabhängige nationale Patente. Der große Vorteil dieses Verfahrens liegt darin, daß nicht mit
fünf, sieben oder gar zwanzig Patentämtern verhandelt werden muß, sondern nur mit einem - dem
Europäischen Patentamt.
Internationale
Patentanmeldung (PCT)
Mit einer einzigen
Anmeldung lassen sich mehrere (auch außereuropäische) Länder
erfassen: Für die
internationale Patentanmeldung wird eine zentrale Neuheitsrecherche,
auf Antrag auch eine
vorläufige Prüfung, durchgeführt. Wenn der "Internationale
Recherchenbericht" oder
der Prüfbericht vorliegt, der die Aussichten auf Patenterteilung
widerspiegelt, muß das
nationale Erteilungsverfahren in den gewünschten Ländern
eingeleitet werden.
Gebrauchsmuster
Das Gebrauchsmuster ist ein
technisches Schutzrecht; oft wird es als "kleines Patent"
bezeichnet. Sein großer Vorteil:
Das Gebrauchsmuster wird innerhalb kurzer Zeit eingetragen.
Somit hat das Unternehmen bzw.
der Erfinder "sein Recht" rasch in der Hand.
Allerdings erfolgt die
Eintragung ohne Prüfung, daher kann sich im Konfliktfall herausstellen,
daß es sich nur um ein
"Scheinrecht" handelt.
Bei einer Anmeldung muß der
Gegenstand neu sein und auf einem"erfinderischen Schritt" beruhen. Schutzfähig sind
technische Erfindungen (z.B. Maschinen, Schaltungen) und chemische Erzeugnisse
(Herstellungsverfahren und andere Verfahren können nicht durch ein
Gebrauchsmuster geschützt
werden). Das Gebrauchsmuster hat eine Laufzeit von maximal
zehn Jahren.
Marken Je eingängiger und einprägsamer
eine Marke desto größer der Anreiz für Mitbewerber,
die Marke zu kopieren. Diese
Absicht läßt sich mit der rechtzeitigen Anmeldung einer Marke
durchkreuzen. Als Marken
können eingetragen werden: Wortzeichen wie beispielsweise "Persil", Bildzeichen wie der
Mercedes-Stern oder kombinierte Wort-Bild-Zeichen (Bayer-Kreuz),
Zahlen oder dreidimensionale
Gestaltungen. Marken werden beim Deutschen Patent- und
Markenamt angemeldet. Die
Eintragung erfolgt für zehn Jahre und kann beliebig oft um
weitere zehn Jahre verlängert
werden. Vor Anmeldung einer Marke ist eine Recherche
bezüglich des Markenbestands
auf Vorhandensein von identischen bzw. ähnlichen Marken
zu empfehlen, um späteren
Schwierigkeiten wegen einer Markenkollision mit einer älteren Marke vorzubeugen. Auch eine
Recherche im Bestand der Firmen und Titel ist zu empfehlen, da diese Kennzeichen auch mit einer
jüngeren marke kollidieren können. Neben der Anmeldung einer Marke vor dem Deutschen
Patent- und Markenamt kann auch vor dem Europäischen Markenamt zur Erlangung einer
gemeinschaftsmarke mit Schutz in der gesamten
Europäischen Gemeinschaft mit
einer Anmeldung oder eine Internationale Marke hinterlegt
werden.
Geschmacksmuster Hochwertiges Design gewinnt
als Marketinginstrument zunehmend an Bedeutung.
Die Hersteller von
Haushaltsgeräten, Möbeln oder Leuchten, aber auch von Autos
oder Kleidung, widmen sich
häufig dem kleinsten Detail im Äußeren und heben sich damit von
Wettbewerbern ab.
Das Geschmacksmuster ist
ein gewerbliches Schutzrecht, das für die Form- oder Flächengestaltung eines
Produkts geschaffen wurde.
Zum Zeitpunkt der Anmeldung
muß das Design neu und eigentümlich sein.
Die Eintragung des
Geschmacksmusters erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt
und die Laufzeit beträgt
maximal 25 Jahre. Eine Internationale Geschmacksmusteranmeldung
kann bei der WIPO hinterlegt
werden. Zudem besteht die Möglichkeit der Anmeldung eines EU - Geschmacksmusters.
Sortenschutzrecht Mit diesem speziellen
Schutzrecht lassen sich neue Pflanzensorten
und deren Bezeichnungen
schützen. Anmeldung und Prüfung erfolgen beim Bundessortenamt.
Der Sortenschutz beträgt in
der Regel 25 Jahre.
Halbleiterschutz Das
Halbleiterschutzgesetz schafft die Möglichkeit, die Oberflächengestaltung von
Mikrochips, das sogenannte mask-work, zu schützen. Der Schutz ist beim
Deutschen
Patent- und Markenamt zu beantragen.
Die Laufzeit beträgt höchstens zehn Jahre.
SCHUTZRECHTSEINSATZ Schutzrechte bringen
wirtschaftlichen Erfolg.
Der
bedingungslose Wettbewerb verlangt neue unternehmerische
Strategien. Dabei spielt der rechtliche Schutz von neuen
Produkten und neuen Verfahren, aber auch von formschönen
Produktgestaltungen und einprägsamen Markennamen eine
immer wichtigere Rolle. Wie kann der Inhaber, zum Beispiel ein
Unternehmen oder ein Erfinder, die Schutzrechte konkret nutzen?
Verbietungsrecht Allen
Schutzrechten gemeinsam ist das Verbietungsrecht, also die
Möglichkeit, Dritten die Herstellung und den Vertrieb des geschützten
Produkts bzw. die Benutzung einer Marke zu untersagen. Der Inhaber
eines Schutzrechts kann Unterlassung verlangen und überdies
Schadenersatz für begangene Nachahmungen fordern.
Werbewirkung Hinweise auf erteilte oder eingetragene Schutzrechte (Patent,
Gebrauchsmuster, Marke, Design) werten Produkte oder
Dienstleistungen auf und erhöhen die Imagewerte des Anbieters.
Ein Unternehmen, das auf zahlreiche Schutzrechte verweisen kann,
gilt als besonders innovativ - das führt letztlich auch zu einer höheren
Unternehmensbewertung. Der Erfinder selbst erhöht seine
Reputation.
Designvorsprung
Gerade kleine und mittlere Unternehmen nutzen verstärkt Marktnischen
und setzen auf hochwertiges Design für individuelle Kundengruppen.
Manches Produkt verkauft sich nur wegen seines gelungenen
Designs. Eine Voraussetzung für den wirtschaftlichen Erfolg: Die
eigenen schöpferischen Ideen müssen rechtlich abgesichert
werden. Andernfalls könnte die Konkurrenz alles nachahmen, ohne
Kosten für eigene Designentwicklungen aufbringen zu müssen.
Markenwert Im
Wettbewerb gleichartiger Produkte kann die Marke - sozusagen als
Markenzeichen - die gewünschte Unterscheidbarkeit steigern, um
die Einzigartigkeit und die Unverwechselbarkeit eines Produktes oder
einer Dienstleistung hervorzuheben.
Signets, Logos und Namen (auch Firmennamen) geben Produkten
ihre Identität; sie transportieren ein Image. Eine bekannte, positiv
besetzte Marke kann einen anhaltenden Markterfolg sichern.
Lizenzen
Wer
über gewerbliche Schutzrechte verfügt, muß sie nicht selbst
verwerten. Er kann auch Lizenzen vergeben und damit beispielsweise
auf Auslandsmärkten wirtschaftlich Fuß fassen, ohne investieren zu
müssen. Die Lizenzvergabe läßt sich auch mit Vereinbarungen über
gemeinsame Produktentwicklungen oder einem Transfer von tech-
nischem Wissen und betrieblichem Know-how koppeln (Joint Venture).
Im Markt von morgen
konkurrenzfähig bleiben.
Die
Zukunftssicherung von (kleinen wie großen) Unternehmen hängt
vor allem von ihrer Innovationsfähigkeit ab: Die Entwicklung innovativer
Produkte und Dienstleistungen stärkt die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen. Indes: Was ist zu tun, wenn ein Mitbewerber die
Innovation nachbaut? Schließlich gilt in Deutschland der Grundsatz
der Nachahmungsfreiheit!
Recht
zur alleinigen Vermarktung.
Gegen
unliebsame Konkurrenz, die technische Neuentwicklungen,
gelungene Produktgestaltungen oder erfolgreiche Marken
kostenlos kopieren könnte, ist vor allem eines wichtig: Die
rechtzeitige Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten wie
Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster oder Marken. Mit der Erteilung erhält der Inhaber (z.B. ein Unternehmen oder ein
Erfinder) ein zeitlich begrenztes Recht zur alleinigen Herstellung,
Anwendung und Vermarktung des "Schutzgegenstandes".
Belohnung
für Investionen in Forschung und Entwicklung.
Mit
anderen Worten: Ein Schutzrecht ist die Belohnung für
geleistete Kreativität und Investitionen. Und ein Ansporn für
innovative Unternehmen, die Entwicklung neuer Erzeugnisse
voranzutreiben. Denn: Ohne Schutzrechte könnten die
Mitbewerber die Neuheit "abkupfern" und kurze Zeit später
ebenfalls auf den Markt bringen - dann natürlich kostengünstiger,
weil ohne Entwicklungsaufwand! In diesem Sinne sind gewerbliche
Schutzrechte auch ein effizientes Marketinginstrument, das über den
Erfolg eines neuen Produkts mitentscheidet - und letztlich über
die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen auf dem nationalen
und globalen Markt.
Schutzrechte
brauchen alle kreativen Unternehmen.
Wer
braucht Schutzrechte? Jeder kleine kreative Handwerksbetrieb
und jedes große Unternehmen, das erhebliche Investitionen in neue (oder verbesserte) Produkte und Verfahren tätigt, aber auch
den strategischen Aufbau von Marken vorantreibt. Der
konsequente Einsatz von Schutzrechten ist ebenso für
Handelsunternehmen, Dienstleistungsbetriebe und - nicht
zuletzt - für den kreativen Einzelerfinder von erheblichem
wirtschaftlichen Nutzen.